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§ 1305 BGB

  • juristi.Red
  • 14. April 2024 um 18:28
  • 18. September 2024 um 13:25
  • 311 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen

    (1) Auf eine im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 BGB oder Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) unwirksame Ehe werden zugunsten der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person folgende Vorschriften entsprechend angewendet:

    1. die §§ 1360 BGB bis 1360b BGB, wenn die nicht wirksam Verheirateten wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben,
    2. die §§ 1361 BGB und 1586 BGB, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit weniger als drei Jahren getrennt leben, und
    3. die §§ 1569 BGB bis 1583 BGB sowie 1585 BGB bis 1586b BGB, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.

    Die Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt der Trennung dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gleichsteht und der Ablauf des Trennungszeitraums von drei Jahren beziehungsweise die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit dem Zeitpunkt der Scheidung gleichsteht. Im Fall des Todes des Unterhaltsverpflichteten gilt § 1586b BGB auch in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2; § 1615 BGB findet keine Anwendung. Hinsichtlich der Haftungsrangfolgen gelten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 die §§ 1608 BGB sowie 1609 BGB und im Fall des Satzes 1 Nummer 3 § 1584 BGB entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren.

    (2) Die nicht wirksam Verheirateten können ihre im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 BGB oder Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) unwirksame Ehe heilen, indem sie die Ehe im Inland erneut schließen, nachdem die bei der Eheschließung noch nicht 16-jährige Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit. Nach der erneuten Eheschließung ist für Rechtsfolgen der Ehe der Tag der unwirksamen Eheschließung maßgeblich. Satz 3 gilt nicht, wenn

    1. einer der nicht wirksam Verheirateten zwischenzeitlich mit einer dritten Person eine Ehe geschlossen hat, auch wenn diese Ehe nicht mehr besteht, oder
    2. die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.

    (3) Die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB aufgrund einer nach Absatz 2 rückwirkend geheilten Ehe tritt nicht ein, wenn

    1. dieses Kind betreffend bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft oder über die Annahme als Kind rechtskräftig geworden ist oder
    2. für dieses Kind bereits die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden ist.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Ehe auch aus anderem Grund unwirksam ist.


    Fassung ab 01. Jul 2024

    ___________________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2024

    (weggefallen)

    • Zivilrecht
    • Ehe
    • Folgen
    • Wirkung
    • § 1305 BGB
    • Fmilienrecht
    • Minderjährigenehe
    • unwirksame Ehe

(1) Wenn jemand im Ausland geheiratet hat und die Ehe nach § 1303 Satz 2 BGB oder Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nicht gültig ist, gelten für die Person, die bei der Hochzeit noch nicht 16 Jahre alt war, folgende Regeln:

  1. Die §§ 1360 BGB bis 1360b BGB kommen zur Anwendung, wenn die beiden, die nicht wirklich verheiratet sind, wie ein Ehepaar zusammenleben.
  2. Die §§ 1361 BGB und 1586 BGB gelten, wenn die beiden seit weniger als drei Jahren getrennt leben.
  3. Die §§ 1569 BGB bis 1583 BGB sowie 1585 BGB bis 1586b BGB gelten, wenn die beiden mindestens drei Jahre getrennt leben oder wenn die Ungültigkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.

Dabei wird so getan, als wäre der Zeitpunkt der Trennung der gleiche wie der Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag eingereicht wurde. Wenn die drei Jahre Trennungszeit vorbei sind oder die Ungültigkeit gerichtlich festgestellt wurde, wird das wie ein Scheidungsdatum behandelt. Wenn einer der beiden verstirbt, gilt § 1586b BGB auch für die ersten beiden Punkte; § 1615 BGB ist hier nicht relevant. Bei der Reihenfolge der Unterhaltsansprüche gelten die §§ 1608 BGB und 1609 BGB für die ersten beiden Punkte und für den dritten Punkt § 1584 BGB. Diese Regelung gilt nicht, wenn beide bei der Hochzeit noch nicht 16 Jahre alt waren.

(2) Die beiden, die nicht gültig verheiratet sind, können ihre Ehe, die im Ausland geschlossen wurde und nach § 1303 Satz 2 BGB oder Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ungültig ist, heilen, indem sie die Ehe in Deutschland erneut schließen, nachdem die Person, die bei der Hochzeit noch nicht 16 Jahre alt war, 18 Jahre alt geworden ist. Sie brauchen dafür kein Ehefähigkeitszeugnis. Nach der neuen Eheschließung zählt das Datum der ungültigen Ehe für die rechtlichen Folgen. Diese Regelung gilt nicht, wenn:

  1. Einer der beiden währenddessen mit jemand anderem geheiratet hat, auch wenn diese Ehe nicht mehr besteht.
  2. Die Ungültigkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.

(3) Die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB aufgrund einer rückwirkend geheilten Ehe tritt nicht ein, wenn:

  1. Es für das Kind bereits eine gerichtliche Entscheidung zur Vaterschaft oder zur Adoption gibt, die rechtskräftig ist.
  2. Die Vaterschaft für das Kind bereits anerkannt wurde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Ehe aus einem anderen Grund ungültig ist.

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