§ 087a SGB VIII

  • Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung

    (1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.


    (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 45 Abs. 1 und 2 SGB VIII, § 48a SGB VIII), die örtliche Prüfung (§§ 46 SGB VIII, 48a SGB VIII), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Abs. 1 und 2 SGB VIII, § 48a SGB VIII) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Abs. 3 SGB VIII, § 48a SGB VIII) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48 SGB VIII, 48a SGB VIII) ist der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist.


    (3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46 SGB VIII, 48a SGB VIII) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige Wohnform gelegen ist.

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