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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 047 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „47 Abs. 1 und 2 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 31. Oktober 2023 um 21:21
  • 26. März 2024 um 22:27
  • 638 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen

    (1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich

    1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte,
    2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie
    3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung

    anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.

    (2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen. Auf Verlangen der Betriebserlaubnisbehörde hat der Träger der Einrichtung den Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung zu erbringen; dies kann insbesondere durch die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-, Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII sowie zur Belegung der Einrichtung.

    (3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.

    • Meldepflicht
    • Aufbewahrung
    • Unterlagen
    • § 47 SGB VIII
    • § 47 SGB 8
    • Dokumentationspflicht

(1) Wenn du eine Einrichtung betreibst, die eine Erlaubnis braucht, musst du der zuständigen Behörde schnellstmöglich Bescheid geben über:

  1. Wann du mit dem Betrieb anfängst, inklusive deinen Namen, Adresse, was für eine Einrichtung es ist, wo sie steht, wie viele Plätze frei sind und wer der Leiter sowie die Betreuer sind (und was die so draufhaben).
  2. Alles, was das Wohl der Kids und Jugendlichen gefährden könnte.
  3. Falls du die Einrichtung bald schließen willst.

Wenn sich bei den Infos aus Punkt 1 oder bei deinem Konzept etwas ändert, musst du das auch sofort der Behörde mitteilen. Und die Anzahl der belegten Plätze musst du einmal im Jahr melden.

(2) Wenn du eine solche Einrichtung betreibst, solltest du ordentlich Buch führen und alles aufzeichnen, was im Betrieb passiert, und die Ergebnisse festhalten. Diese Aufzeichnungen musst du mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. Wenn die Behörde nachfragt, musst du nachweisen können, dass du alles richtig buchst – das kann auch durch einen unabhängigen Prüfer bestätigt werden. Vergiss nicht, auch die Unterlagen über die räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen sowie die Belegung der Einrichtung aufzubewahren.

(3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für die erlaubnispflichtigen Einrichtungen zuständig ist, und die Behörde müssen sich schnell gegenseitig informieren, wenn irgendwas passiert, was das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährden könnte.

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