Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Abs. 2 SGB VIII.