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1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14 - Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - Auslegung darf klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen
Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten. Das ist grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar, denn die Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Allerdings gilt dies nur, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform gefährdet wäre. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss auf die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers und den Vorlagebeschluss eines Arbeitsgerichtes hin entschieden. Der Senat hat gleichzeitig klargestellt, dass eine - vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene - Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Hier hatte sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden.
9 AZR 353/10 - Urlaubsanspruch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis
Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht.
1 BvR 2017/21 - Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar
Mit einem gestern verkündeten Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Grundgesetz) und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen.
C-283/21 - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Erziehungszeiten bei der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit kann dazu führen, dass in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten bei der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu berücksichtigen sind.
C-491/21 - Wohnsitz im europäischen Ausland - Verweigerung des Ausstellens eines als Reisedokument geltenden Personalausweises
Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn ein Mitgliedstaat einem seiner Staatsangehörigen die Ausstellung eines als Reisedokument geltenden Personalausweises zusätzlich zu einem Reisepass allein deshalb verweigert, weil er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Diese Weigerung beschränkt das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union und schafft eine Ungleichbehandlung zwischen den im Ausland ansässigen Bürgern und denjenigen mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat.
Diese Weigerung beschränkt das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union und schafft eine Ungleichbehandlung zwischen den im Ausland ansässigen Bürgern und denjenigen mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat.
V ZR 81/23 und V ZR 87/23 - Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren über die Voraussetzungen entschieden, unter denen die Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eine von der bisherigen Kostenverteilung abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer beschließen können.
IV ZR 68/22 - Limitierungsmaßnahmen bei Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung
Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die gerichtliche Kontrolle von Maßnahmen, mit denen Krankenversicherer den Umfang einer Beitragserhöhung limitieren, entschieden. Danach bleibt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Nachkalkulation, die zu einer Beitragserhöhung führt, unabhängig davon wirksam, ob die - nachgelagerte - Limitierungsmaßnahme fehlerfrei erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass die Limitierungsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
V ZR 80/23 - Keine Nichtigkeit gefasster Beschlüsse der WEG in sog. Vertreterversammlung während der Corona-Pandemie
Der u.a. für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass während der Corona-Pandemie gefasste Beschlüsse einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht deshalb nichtig sind, weil die Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung nur durch Erteilung einer Vollmacht an den Verwalter teilnehmen konnten. Die Frage, ob sich allein daraus ein Beschlussanfechtungsgrund ergibt, ist offengeblieben.
Datenschutz in der Praxis ist ein online gestützes Seminar zur Aus- und Weiterbildung
Hinweise zur Teilnahme:
Inhalt
Lektion | Inhalt der "Datenschutz praktischen Lektionen" | Seminar | Aufgaben |
0010 | Was ist die DSGVO? | Link | 0010 |
0020 | Ziele und Aufbau der DSGVO | Link | |
0030 | Was ist Datenschutz? | Link | |
0040 | Wann wird das Datenschutzrecht angewendet? | Link | |
0050 | Was sind personenbezogene Daten? | Link | |
0060 | Was versteht man unter der Verarbeitung von personenbezogenen Daten? | Link | |
0070 | Wer ist der Verantwortliche einer Verarbeitung? | Link | |
0080 | Grundsätze der Verarbeitung | Link | |
0090 | Wann ist die Verarbeitung rechtmäßig? (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) | Link | |
0100 | Was ist der Zweck einer Verarbeitung? (Zweckbindung im Datenschutz) | Link | |
0200 | Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung | Link | |
0210 | Einwilligung | Link | |
0220 | Vertragliche Verpflichtung | Link | |
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0250 | Aufgabe die der Wahrnehmung öffentlichen Interesses dient | Link | |
0260 | berechtigtes Interesse | Link | |
0400 | Betroffenenrechte | Link | |
0410 | Was ist das Recht auf Auskunft? | Link | |
0420 | Recht auf Berichtigung | Link | |
0430 | Recht auf Löschung // Recht auf Vergessenwerden | Link | |
0440 | Recht auf Einschränkung der Verarbeitung | Link | |
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