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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 078 SGB VIII

  • juristi.Red
  • 10. März 2024 um 22:04
  • 333 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Arbeitsgemeinschaften

    Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken. Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII beteiligt werden.

    • AG
    • freie Jugendhilfe
    • öffentliche Jugendhilfe
    • § 78 SGB VIII
    • § 78 SGB 8
    • Arbeitsgemeinschaft
    • Arbeitsgemeinschaften

Die Leute von der öffentlichen Jugendhilfe sollten versuchen, Arbeitsgruppen zu bilden, in denen auch die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die Anbieter geförderter Projekte mitmischen. In diesen Gruppen geht's darum, dass die geplanten Aktionen gut aufeinander abgestimmt sind, sich ergänzen und in den Lebensbereichen von jungen Leuten und Familien den Bedürfnissen, Wünschen und Interessen gerecht werden. Außerdem sollen selbstorganisierte Gruppen nach § 4a SGB VIII mit einbezogen werden.

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