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§ 0559e BGB

  • Weitergeleitet von „559e Abs. 1 BGB“
  • juristi.Red
  • 10. März 2024 um 20:33
  • 30. September 2026 um 19:33
  • 395 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage

    (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nr. 1a BGB durchgeführt, welche die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllen, und dabei Drittmittel nach § 559a BGB in Anspruch genommen, so kann er die jährliche Miete um 10 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel erhöhen. Wenn eine Förderung nicht erfolgt, obwohl die Voraussetzungen für eine Förderung dem Grunde nach erfüllt sind, kann der Vermieter die jährliche Miete nach Maßgabe des § 559 BGB erhöhen.

    (2) § 559 Abs. 2 Satz 1 BGB ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören. Dies gilt nicht, soweit Kosten durch den Einbau einer Heizungsanlage im Sinne des § 43 GModG (des Gebäudemodernisierungsgesetzes) entstanden sind.

    (3) § 559 Abs. 3a Satz 1 BGB ist mit der Maßgabe anwendbar, dass sich im Hinblick auf eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1a BGB die monatliche Miete um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen darf. Ist der Vermieter daneben zu Mieterhöhungen nach § 559 Abs. 1 BGB berechtigt, so dürfen die in § 559 Abs. 3a Satz 1 und 2 BGB genannten Grenzen nicht überschritten werden.

    (4) § 559 Abs. 3 bis 5 BGB sowie die §§ 559b BGB bis 559d BGB gelten entsprechend.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Fassung ab 29. Jul 2026

    _______________________________

    Fassung bis einschl 28. Jul 2026

    (1) ...

    (2) § 559 Abs. 2 Satz 1 BGB ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören.

    (3) - (5) ...

    ______________________________

    Fassung neu ab 01. Jan 2024

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Mieterhöhung
    • Einbau
    • Miethöhe
    • § 559e BGB
    • Heizungsanlage
    • Aufstellung

Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage

(1) Baut der Vermieter eine neue Heizungsanlage ein und erfüllt die Maßnahme grundsätzlich die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung, kann er bei tatsächlich genutzter Förderung die jährliche Miete um 10 Prozent der Kosten erhöhen, die nach Abzug der Förderung verbleiben. Wird keine Förderung gewährt, obwohl die Voraussetzungen dafür grundsätzlich erfüllt sind, kann die Miete nach den allgemeinen Regeln für Modernisierungen erhöht werden.

(2) Von den Kosten der Maßnahme werden grundsätzlich pauschal 15 Prozent als Kosten für notwendige Erhaltungsmaßnahmen abgezogen. Dieser Teil darf bei der Mieterhöhung nicht berücksichtigt werden. Für bestimmte gesetzlich geregelte Heizungsanlagen gilt diese Pauschale nicht.

(3) Wegen des Einbaus oder der Aufstellung der Heizungsanlage darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren um höchstens 0,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Werden daneben weitere Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt, müssen zusätzlich die allgemeinen gesetzlichen Höchstgrenzen für Mieterhöhungen eingehalten werden.

(4) Die weiteren gesetzlichen Vorschriften über Modernisierungsmieterhöhungen, insbesondere zu Härtefällen und zur Erklärung der Mieterhöhung, gelten entsprechend.

(5) Vereinbarungen, die für den Mieter ungünstiger sind als diese gesetzlichen Regelungen, sind unwirksam.

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