Verfassungsrecht Gleichheit der Wahl

  • Rechtsgebiet: öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Wahlrechtsgrundsatz - Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG / § 1 Abs. 1 S. 2 BWahlG

    Erläuterung: verlangt, dass jeder Wähler die gleiche Stimmzahl hat (gleicher Zählwert) und damit jede Stimme gleiches Gewicht für die Zuteilung von Parlamentssitzen besitzt (gleicher Erfolgswert). Einschränkungen der Zählwertgleichheit sind nie gerechtfertigt, für die Erfolgswertgleichheit nur dann, wenn sie den Zielen der Integration und Repräsentation, aber auch der Bildung regierungsfähiger Mehrheiten dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind. (BVerfGE 82, 322 [377]; 95, 408 [418 ff.])

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