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§ 0128 ZPO

  • Weitergeleitet von „128 Abs. 2 Satz 2 ZPO“
  • juristi.Red
  • 9. Februar 2024 um 16:52
  • 22. Juli 2025 um 23:07
  • 536 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren

    (1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

    (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

    (3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

    (4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    • Zivilprozess
    • mündliche Verhandlung
    • § 128 ZPO
    • Mündlichkeitsgrundsatz
    • schriftliches Verfahren

(1) Die Parteien reden direkt vor dem Gericht über den Streitfall.

(2) Wenn alle einverstanden sind, kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden – das kann man aber nur zurückziehen, wenn sich die Situation im Prozess wesentlich ändert. Das Gericht legt dann schnell fest, bis wann die Schriftsätze eingereicht werden müssen und wann das Urteil verkündet wird. Wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate vergangen sind, kann nicht mehr ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(3) Wenn es nur noch um die Kosten oder Nebenforderungen geht, kann das Urteil auch ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die keine Urteile sind, können ebenfalls ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, es sei denn, es wurde etwas anderes festgelegt.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

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