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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 065 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 9. November 2023 um 15:17
  • 4. Januar 2026 um 19:34
  • 575 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

    (1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

    1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
    2. dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Abs. 2 SGB VIII, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
    3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
    4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a SGB VIII hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a SGB VIII bleibt unberührt, oder
    5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 4 StGB (des Strafgesetzbuchs) genannten Personen dazu befugt wäre, oder
    6. wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Abs. 2b Satz 1 und 2 SGB VIII gilt entsprechend, oder
    7. wenn dies zur Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Analysen nach § 79a Abs. 2 SGB VIII erforderlich ist; § 64 Abs. 2c Satz 2 SGB VIII gilt entsprechend.

    Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

    (2) § 35 Abs. 3 SGB I (des Ersten Buches) gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

    Fassung ab 01. Jul 2025

    ____________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2025

    (1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

    1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
    2. dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Abs. 2 SGB VIII, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
    3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
    4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a SGB VIII hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a SGB VIII bleibt unberührt, oder
    5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 4 StGB (des Strafgesetzbuchs) genannten Personen dazu befugt wäre, oder
    6. wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Abs. 2b Satz 1 und 2 SGB VIII gilt entsprechend.

    Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

    (2) ...

    • Datenschutz
    • Sozialdaten
    • besonderer Schutz
    • Vertrauensschutz
    • § 65 SGB VIII
    • § 65 SGB 8
    • persönliche Hilfe
    • erzieherische Hilfe

Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

(1) Sozialdaten, die einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen persönlicher oder erzieherischer Hilfe anvertraut wurden, dürfen grundsätzlich nur in bestimmten Fällen weitergegeben oder übermittelt werden, nämlich

  • mit der Einwilligung der Person, die die Daten anvertraut hat, oder
  • an das Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Abs. 2 SGB VIII, wenn bei einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen ohne diese Mitteilung keine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung möglich wäre, oder
  • an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, die oder der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeit innerhalb des Jugendamts oder wegen eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit künftig für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, sofern Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen und die Daten für die Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlich sind, oder
  • an die Fachkräfte, die zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a SGB VIII hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a SGB VIII bleibt unberührt, oder
  • unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Personen, die in § 203 Abs. 1 oder 4 StGB (des Strafgesetzbuchs) genannt sind, zur Weitergabe befugt wären, oder
  • wenn dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben zur Untersuchung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlungen in der DDR erforderlich ist; betroffene Personen dürfen dabei nicht kontaktiert werden; § 64 Abs. 2b Satz 1 und 2 SGB VIII gilt entsprechend, oder
  • wenn dies für bestimmte wissenschaftliche Analysen nach § 79a Abs. 2 SGB VIII erforderlich ist; § 64 Abs. 2c Satz 2 SGB VIII gilt entsprechend.

Die Person oder Stelle, die die Sozialdaten erhält, darf diese Daten nur zu dem Zweck weitergeben oder nutzen, für den sie sie rechtmäßig erhalten hat.

(2) § 35 Abs. 3 SGB I (des Ersten Buches) gilt auch dann, wenn nach Absatz 1 ein behördeninternes Weitergabeverbot besteht.

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