§ 053 SGB VIII

  • Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht

    (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen.


    (2) Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. Es hat dem Familiengericht darzulegen,

    1. welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten geeigneten Vormunds unternommen hat und
    2. wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorschlägt, dass eine Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht gefunden werden konnte.

    (3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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