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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 005 SGB VIII

  • juristi.Red
  • 19. Oktober 2023 um 23:01
  • 14. November 2023 um 17:17
  • 441 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Wunsch- und Wahlrecht

    (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

    (2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a SGB VIII genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36 SGB VIII) geboten ist.

    • Wahlrecht
    • § 5 SGB VIII
    • § 5 SGB 8
    • Wunschrecht

(1) Die Leute, die Anspruch auf Hilfe haben, dürfen sich aussuchen, wo und von wem sie Unterstützung bekommen wollen. Außerdem können sie sagen, wie sie sich die Hilfe vorstellen. Es ist wichtig, dass sie auf dieses Recht hingewiesen werden.

(2) Ihren Wünschen sollte nachgekommen werden, solange es nicht zu teuer wird. Wenn jemand eine bestimmte Leistung aus § 78a SGB VIII in einer Einrichtung möchte, mit der keine Verträge nach § 78b SGB VIII bestehen, dann wird dem Wunsch nur entsprochen, wenn es im Einzelfall oder laut Hilfeplan (§ 36 SGB VIII) wirklich notwendig ist, dass die Leistung dort erbracht wird.

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