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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 004a SGB VIII

  • juristi.Red
  • 19. Oktober 2023 um 22:59
  • 21. Oktober 2023 um 19:13
  • 438 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung

    (1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.

    (2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin.

    (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern.

    • § 4a SGB VIII
    • § 4a SGB 8
    • selbstorganisierte
    • Zusammenschlüsse
    • Selbstvertretung

(1) Selbstorganisierte Gruppen, wie sie in diesem Buch beschrieben werden, sind einfach Zusammenschlüsse von Leuten, die nicht in offiziellen Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sind. Dazu gehören vor allem die, die Anspruch auf Leistungen haben, Empfänger von Leistungen und auch Ehrenamtliche, die in der Kinder- und Jugendhilfe aktiv sind. Sie kommen zusammen, um anderen, die Unterstützung brauchen, zu helfen und sie zu fördern – das können auch Selbsthilfekontaktstellen sein. Diese Gruppen setzen sich sowohl in Einrichtungen als auch in der Gesellschaft für ihre eigenen Interessen ein und zeigen verschiedene Formen der Selbsthilfe.

(2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit diesen selbstorganisierten Gruppen zusammen, besonders wenn es um Probleme in der Nachbarschaft oder in Einrichtungen geht. Sie möchte, dass diese Gruppen in Entscheidungen einbezogen werden und strebt eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit ihnen in der freien Jugendhilfe an.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll diese selbstorganisierten Gruppen nach den Vorgaben dieses Buches unterstützen und anregen.

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