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  6. SchulG M-V

§ 100 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „100 Abs. 8 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 14. August 2023 um 16:30
  • 10. September 2025 um 10:59
  • 521 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Lehrerinnen und Lehrer, unterstützende pädagogische Fachkräfte und weiteres unterstützendes Personal

    (1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Die Lehrerinnen und Lehrer und das Personal nach und Absatz 9 an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land.

    (2) Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten und erziehen in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind an den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, die Rahmenpläne sowie an die Beschlüsse der Konferenzen und Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Sie beraten die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler in Fragen der schulischen Bildung und Erziehung. Die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerin oder des Lehrers erforderliche pädagogische Freiheit darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Konferenzbeschlüsse nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden.

    (3) Unbeschadet ihres oder seines Rechts auf freie Meinungsäußerung soll die Lehrerin oder der Lehrer dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen.

    (4) Eine Lehrerin oder ein Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schularten, für die sie oder er die Lehrbefähigung erworben hat. Darüber hinaus kann sie oder er Unterricht in anderen Fächern und Schularten erteilen, wenn dieses nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zumutbar und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Eine Lehrerin oder ein Lehrer ist verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen.

    (5) Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat sich zur Erhaltung der Unterrichtsbefähigung fort- und weiterzubilden.

    (6) Die Erteilung von Religionsunterricht setzt eine Bevollmächtigung durch die betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft voraus. Eine Lehrerin oder ein Lehrer kann nicht verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

    (7) Für die Erteilung von Religionsunterricht können Bedienstete der Religionsgemeinschaften, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und von deren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen beschäftigt werden. Diese Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen eines staatlichen Lehrauftrages. Sie unterstehen bei der Ausführung dieses Lehrauftrages der zuständigen Schulbehörde. Das Nähere regeln die mit den Religionsgemeinschaften getroffenen Vereinbarungen.

    (8) An allgemein bildenden und beruflichen Schulen sollen unterstützende pädagogische Fachkräfte tätig sein. Für besondere Unterrichts-, Erziehungs- und Unterstützungsaufgaben können Personen mit anderen Befähigungen als der Lehrbefähigung beschäftigt werden.

    (9) An allgemein bildenden und beruflichen Schulen kann für Verwaltungs- und Organisationsaufgaben weiteres Personal beschäftigt werden.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    _______________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Die Lehrerinnen und Lehrer und das Personal nach Absatz 8 an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land.

    ...

    (9) An allgemeinbildenden und beruflichen Schulen kann für Verwaltungs- und Organisationsaufgaben weiteres Personal beschäftigt werden.

    _________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2023

    § 100 SchulG M-V Lehrerinnen und Lehrer

    (1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Die Lehrerinnen und Lehrer und das Personal nach Absatz 8 an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land.

    (2) Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten und erziehen in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind an den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, die Rahmenpläne sowie an die Beschlüsse der Konferenzen und Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Sie beraten die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler in Fragen der schulischen Bildung und Erziehung. Die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerin oder des Lehrers erforderliche pädagogische Freiheit darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Konferenzbeschlüsse nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden.

    (3) Unbeschadet ihres oder seines Rechts auf freie Meinungsäußerung soll die Lehrerin oder der Lehrer dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen.

    (4) Eine Lehrerin oder ein Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schularten, für die sie oder er die Lehrbefähigung erworben hat. Darüber hinaus kann sie oder er Unterricht in anderen Fächern und Schularten erteilen, wenn dieses nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zumutbar und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Eine Lehrerin oder ein Lehrer ist verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen.

    (5) Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat sich zur Erhaltung der Unterrichtsbefähigung fort- und weiterzubilden.

    (6) Die Erteilung von Religionsunterricht setzt eine Bevollmächtigung durch die betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft voraus. Eine Lehrerin oder ein Lehrer kann nicht verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

    (7) Für die Erteilung von Religionsunterricht können Bedienstete der Religionsgemeinschaften, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und von deren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen beschäftigt werden. Diese Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen eines staatlichen Lehrauftrages. Sie unterstehen bei der Ausführung dieses Lehrauftrages der zuständigen Schulbehörde. Das Nähere regeln die mit den Religionsgemeinschaften getroffenen Vereinbarungen.

    (8) An allgemein bildenden und beruflichen Schulen sollen unterstützende pädagogische Fachkräfte tätig sein. Für besondere Unterrichts- und Erziehungsaufgaben können Personen mit anderen Befähigungen als der Lehrbefähigung beschäftigt werden.

    • Lehrer
    • pädagogische Fachkraft
    • § 100 SchulG M-V
    • Lehrerinnen
    • UpF
    • unterstützendes Personal
    • Schulverwaltung

Hey, hier geht's um Lehrerinnen und Lehrer sowie das ganze Team, das sie unterstützt.

(1) Ein Lehrer oder eine Lehrerin ist jemand, der an einer Schule selbstständig unterrichtet. Die Lehrer und das unterstützende Personal an öffentlichen Schulen arbeiten direkt für das Land.

(2) Die Lehrer sind verantwortlich für ihren Unterricht und die Erziehung der Schüler. Sie müssen sich an die Bildungsziele der Schule, die Rahmenpläne und die Entscheidungen der Konferenzen und Schulaufsicht halten. Außerdem beraten sie Eltern und Schüler in Sachen Bildung und Erziehung. Ihre Freiheit im Unterricht darf nicht unnötig durch Regeln oder Beschlüsse eingeschränkt werden.

(3) Auch wenn Lehrer das Recht auf freie Meinungsäußerung haben, sollten sie darauf achten, dass auch andere Meinungen, die für den Unterricht wichtig sind, gehört werden.

(4) Lehrer unterrichten normalerweise in Fächern, für die sie ausgebildet sind. Sie können aber auch in anderen Fächern unterrichten, wenn das aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen sinnvoll ist und die Schule das braucht. Außerdem müssen Lehrer auch Aufgaben im Rahmen der Schulorganisation und andere schulische Tätigkeiten übernehmen.

(5) Lehrer sollten sich ständig weiterbilden, um ihre Unterrichtskompetenz zu erhalten.

(6) Um Religionsunterricht zu geben, brauchen Lehrer eine Genehmigung von der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. Sie können nicht gezwungen werden, Religionsunterricht zu geben.

(7) Für den Religionsunterricht können auch Mitarbeiter von Religionsgemeinschaften, die öffentliche Körperschaften sind, eingestellt werden. Diese Lehrer brauchen einen staatlichen Lehrauftrag und stehen bei ihrer Arbeit unter der Aufsicht der Schulbehörde. Genaueres regeln die Vereinbarungen mit den Religionsgemeinschaften.

(8) An allgemein bildenden und beruflichen Schulen sollen auch pädagogische Fachkräfte da sein, die unterstützen. Für spezielle Aufgaben können auch Leute mit anderen Qualifikationen eingestellt werden.

(9) An Schulen können auch zusätzliche Mitarbeiter für Verwaltungs- und Organisationsaufgaben beschäftigt werden.

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