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Verwaltungsrecht Schriftlicher Verweis wegen Fotoaufnahmen vom Lehrer

  • recht.tk
  • 13. August 2023 um 15:30
  • 20. März 2025 um 18:03
  • 380 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Die Ordnungsmaßnahme gegen den Schüler war gerechtfertigt. Die Eintragung im Endjahreszeugnis war zulässig.

    Einem Schüler, der während der Unterrichtszeit von seinem Lehrer ohne dessen Einverständnis Fotos machte und diese versendete, ist zurecht ein schriftlicher Verweis erteilt worden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

    Der Achtklässler fotografierte seinen Klassenlehrer – nach seinen Angaben aus Langeweile – heimlich während des Unterrichts mit seinem Tablet und versendete die Fotos an eine unbekannte dritte Person. Die Bilder wurden sodann über Nachrichtendienste in der Schülerschaft der Schule digital weiterverbreitet. Eine einberufene Klassenkonferenz unter Leitung des Klassenlehrers beschloss einstimmig, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen, und mehrheitlich, den Verweis auf dem Schuljahreszeugnis einzutragen. Der Widerspruch des Schülers gegen den Verweis blieb ohne Erfolg.

    Die 3. Kammer des Verwaltungsgericht Berlin hat die daraufhin eingereichte Klage des Schülers abgewiesen. Der schriftliche Verweis habe als schulische Ordnungsmaßnahme keinen Strafcharakter, sondern sei eine pädagogische Maßnahme, die neben der Erziehung des betroffenen Schülers vornehmlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts, diene. Voraussetzung seien objektive Pflichtverletzungen des betreffenden Schülers. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme komme der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliege, insbesondere dahingehend, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt worden sei, die Maßnahme willkürfrei sei und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahre. Dies sei hier gegeben. Der Schüler habe eingeräumt, die Fotos vom Klassenlehrer ohne dessen Einverständnis angefertigt und versendet zu haben. Damit habe er gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, den Unterrichtsablauf gestört sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt. Der schriftliche Verweis sei als mildeste Ordnungsmaßnahme angesichts der viralen Verbreitung der Fotos in der Schule, der damit verbundenen Nachahmungsgefahr und des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers verhältnismäßig. Der Schule stehe es frei, sich wegen desselben Vorfalls ggf. sowohl erzieherischer Maßnahmen – etwa in Form eines erzieherischen Gesprächs mit dem Schüler – als auch förmlicher Maßnahmen – wie hier dem Verweis – zu bedienen. Auch die Eintragung des Verweises auf dem Zeugnis sei vor dem Hintergrund der Pflichtverletzung des Schülers, der durch das Versenden der ungenehmigten Fotos erst das Risiko ihrer Verbreitung geschaffen habe, nicht zu beanstanden, zumal es sich nicht um ein Abschlusszeugnis handle.

    Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

    Urteil der 3. Kammer vom 21. Juli 2023 VG Berlin (VG 3 K 211/22)

    Quelle: PM 33/23

    Hinweis: In Mecklenburg-Vorpommern richtet sich die Ordnungsmaßnahme nach § 60a SchulG M-V. Der schriftliche Verweis ist in MV der schriftliche Tadel (§ 60 SchulG M-V), der in MV eine Erziehungsmaßnahme darstellt. Er ist kein Verwaltungsakt und kann daher auch nicht durch Klage angegriffen werden.

    • Erziehungsmaßnahmen
    • Ordnungsmaßnahmen
    • schriftlicher Tadel

Hier ist der Text in einer informelleren Sprache umformuliert:

Also, die Strafe für den Schüler war echt in Ordnung. Die Eintragung im Jahreszeugnis war auch völlig okay.

Ein Schüler hat während des Unterrichts ohne Erlaubnis Fotos von seinem Lehrer gemacht und die dann verschickt. Dafür hat er zu Recht einen schriftlichen Verweis bekommen, hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Achtklässler hat seinen Lehrer heimlich mit seinem Tablet fotografiert – angeblich aus Langeweile – und die Bilder an eine unbekannte Person geschickt. Die Fotos wurden dann über Messenger in der Schule rumgeschickt. Eine Klassenkonferenz hat dann einstimmig beschlossen, dass der Schüler einen schriftlichen Verweis bekommt, und die Mehrheit war auch dafür, den ins Zeugnis einzutragen. Der Schüler hat gegen den Verweis Einspruch eingelegt, der aber nicht durchgekommen ist.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage des Schülers abgelehnt. Der Verweis ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme, die helfen soll, die Schule und den Unterricht am Laufen zu halten. Es müssen dafür klare Regelverstöße des Schülers vorliegen. Die Schule hat dabei einen Ermessensspielraum, der nur in bestimmten Fällen gerichtlich überprüft werden kann, zum Beispiel ob alles richtig ermittelt wurde und die Maßnahme fair ist. Das war hier der Fall. Der Schüler hat zugegeben, die Fotos ohne Erlaubnis gemacht und verschickt zu haben. Damit hat er gegen die Schulregeln verstoßen, den Unterricht gestört und das Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt. Der schriftliche Verweis war angesichts der großen Verbreitung der Fotos in der Schule, der Gefahr, dass andere nachmachen, und dem uneinsichtigen Verhalten des Schülers angemessen. Die Schule kann bei solchen Vorfällen sowohl erzieherische Gespräche als auch formelle Maßnahmen wie den Verweis nutzen. Auch die Eintragung des Verweises im Zeugnis ist in Ordnung, weil der Schüler durch das Versenden der Fotos das Risiko der Verbreitung selbst ausgelöst hat – und es ist ja kein Abschlusszeugnis.

Gegen das Urteil kann man beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berufung einlegen.

Urteil der 3. Kammer vom 21. Juli 2023 VG Berlin (VG 3 K 211/22)

Quelle: PM 33/23

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