Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
SchulG M-V
  • Alles
  • SchulG M-V
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Schulrecht
  5. Gesetze zum Schulrecht
  6. SchulG M-V

§ 058 SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 9. August 2023 um 17:52
  • 5. September 2025 um 16:51
  • 448 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verpflichtungen zu besonderen Untersuchungen

    (1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz schulärztliche Untersuchungen, schulpsychologische oder diagnostische Feststellungen erforderlich werden, sind Kinder, Jugendliche sowie volljährige Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers zulässig.

    (2) Kinder und Jugendliche, ihre Erziehungsberechtigten sowie volljährige Schülerinnen und Schüler haben die für diese Untersuchungen und Testverfahren erforderlichen Angaben zu machen.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Untersuchungen im Rahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Betreuung, die der Vorbeugung gesundheitlicher Gefährdungen, dem Erkennen bereits vorliegender Erkrankungen und Behinderungen sowie der Hilfestellung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schulgesundheitspflege) dienen (§ 15 Abs. 2 ÖDGD M-V und § 16 ÖDGD M-V (des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst)).

    (4) Jugendliche, ihre Erziehungsberechtigten und volljährige Schülerinnen und Schüler sind über die Untersuchungen und Testverfahren vorher ausreichend zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse zu geben.

    • Untersuchung
    • Verpflichtung
    • § 58 SchulG M-V
    • besondere Untersuchungen
    • schulärztliche

Verpflichtungen zu speziellen Untersuchungen

(1) Wenn es darum geht, eine Entscheidung nach diesem Gesetz zu treffen, müssen Kinder, Jugendliche sowie volljährige Schülerinnen an schulärztlichen Untersuchungen und anerkannten Tests teilnehmen. Eingriffe, die in die körperliche Unversehrtheit gehen, dürfen nur mit dem Einverständnis der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen gemacht werden.

(2) Die Kids, ihre Eltern und die volljährigen Schüler*innen müssen die Infos bereitstellen, die für die Untersuchungen und Tests notwendig sind.

(3) Die Regeln aus den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Untersuchungen im Rahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Betreuung, die dazu dienen, gesundheitliche Risiken zu vermeiden, Krankheiten und Behinderungen frühzeitig zu erkennen und bei gesundheitlichen Problemen Unterstützung zu bieten (Schulgesundheitspflege).

(4) Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schüler*innen müssen vorher gut über die Untersuchungen und Tests informiert werden. Außerdem sollten sie die Möglichkeit haben, die Ergebnisse zu besprechen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 057 SchulG M-V
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 059 SchulG M-V
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S