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Urteile und Beschlüsse zu Banken, Versicherungen, Zahlungsdiensten
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Bankenrecht XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 - Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksamen Darlehensbearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen

  • sophme
  • 10. Juli 2023 um 17:13
  • 23. Januar 2025 um 13:23
  • 166 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Beginn der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit Ende 2011

    Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

    In den beiden Verfahren begehren die Kläger von den jeweils beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig berechnet haben.

    Im Verfahren XI ZR 348/13 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Dezember 2006 einen Darlehensvertrag über 7.164,72 € ab. Die Beklagte berechnete eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" von 189,20 €. Im Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 59.526,72 € ab. Die Beklagte berechnete wiederum eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt", die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Im Juni/Juli 2011 wurde ein dritter Darlehensvertrag über 12.353,04 € geschlossen, wobei die Beklagte eine 3,5 %ige "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 343 € berechnete. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Bearbeitungsentgelte. Mit seiner im Dezember 2012 bei Gericht eingereichten Klage hat er ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.079,30 € erstrebt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.015,96 € - darin enthalten das Bearbeitungsentgelt für das im Jahre 2011 gewährte Darlehen sowie ein Teil des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 aufgenommene Darlehen - anerkannt; im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Wegen des von der Beklagten nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung ist die Klage in den Vorinstanzen, die vom Verjährungseintritt ausgegangen sind, erfolglos geblieben.

    Im Verfahren XI ZR 17/14 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Februar 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 18.500 € ab. Die Beklagte berechnete ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €, das der Kläger mit seiner im Jahre 2013 erhobenen Klage zurückfordert; die Beklagte erhebt ebenfalls die Verjährungseinrede. Die Rückforderungsklage war hier in beiden Vorinstanzen erfolgreich.

    Der XI. Zivilsenat hat im Verfahren XI ZR 348/13 auf die Revision des klagenden Kreditnehmers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank zur Zahlung auch des von ihr nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung verurteilt. Im Verfahren XI ZR 17/14 ist die Revision der dort beklagten Bank erfolglos geblieben.

    In beiden Rechtsstreiten sind die Berufungsgerichte im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweilige Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist, wie der XI. Zivilsenat mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH PM 80/2014). Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier streitgegenständlichen Entgeltregelungen.

    Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger sind zudem nicht verjährt; die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen in der Sache XI ZR 348/13 ist unzutreffend. Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

    Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen - 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

    Verbraucher, die ihre Verjährungsfrist nicht verstreichen lassen wollen und ihre Gebühren noch rechtzeitig einklagen wollen, haben noch bis zum 31. Dezember 2014 Zeit zu klagen.

    Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13; BGH PM 153/2014

    AG Mönchengladbach - Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 600/12

    LG Mönchengladbach - Urteil vom 4. September 2013 - 2 S 48/13

    und

    Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14

    AG Stuttgart - Urteil vom 24. Juli 2013 - 13 C 2949/13

    LG Stuttgart - Urteil vom 18. Dezember 2013 - 13 S 127/13

    • AGB
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Infos zum Thema Verjährung von Rückforderungen bei Darlehensbearbeitungsgebühren:

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen entschieden, wann die dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern beginnt, und zwar erst Ende 2011. Das bedeutet, dass es für viele Darlehensnehmer nicht zumutbar war, früher eine Klage einzureichen.

In den beiden Fällen wollten die Kläger von den Banken ihr Geld zurück, das sie für Bearbeitungsgebühren bezahlt hatten, die in ihren Kreditverträgen festgelegt waren. Im ersten Fall hatte der Kläger 2006 einen Kreditvertrag über 7.164,72 € abgeschlossen und musste dafür eine Gebühr von 189,20 € zahlen. 2008 und 2011 nahm er weitere Darlehen auf, für die er ebenfalls Gebühren zahlen musste. Insgesamt wollte er 2.079,30 € zurückbekommen. Die Bank hat einen Teilbetrag anerkannt, aber den Rest als verjährt eingeworfen. In den vorherigen Instanzen war der Kläger damit nicht erfolgreich.

Im zweiten Fall ging es um einen Kredit über 18.500 €, bei dem eine Bearbeitungsgebühr von 555 € verlangt wurde. Auch hier hat die Bank die Verjährung geltend gemacht, aber die Klage war in den ersten Instanzen erfolgreich.

Der BGH hat im ersten Fall entschieden, dass die Bank auch den nicht anerkannten Restbetrag zurückzahlen muss. Im zweiten Fall war die Revision der Bank nicht erfolgreich.

In beiden Fällen haben die Gerichte richtig entschieden: Die Banken haben das Geld ohne rechtlichen Grund erhalten. Die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in den Verträgen ist ungültig.

Die Rückforderungsansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Normalerweise verjähren solche Ansprüche nach drei Jahren, aber die Frist beginnt erst, wenn der Gläubiger von den relevanten Umständen Kenntnis hat. In diesem Fall war es für die Kreditnehmer erst 2011 zumutbar, eine Klage einzureichen, da das rechtliche Umfeld unklar war.

Momentan sind nur Rückforderungsansprüche verjährt, die vor 2004 oder im Jahr 2004 mehr als 10 Jahre alt sind, es sei denn, die Kreditnehmer haben etwas unternommen, um die Verjährung zu stoppen.

Verbraucher, die ihre Ansprüche noch geltend machen wollen, sollten bis zum 31. Dezember 2014 klagen.

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