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§ 1575 BGB

  • Weitergeleitet von „1575 BGB“
  • juristi.Red
  • 20. Juni 2023 um 12:16
  • 378 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

    (1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.

    (2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.

    (3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573 BGB, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2 BGB) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Ehescheidung
    • Ausbildung
    • Fortbildung
    • Unterhaltsberechtigung
    • § 1575 BGB
    • Umschulung

(1) Wenn ein geschiedener Partner während der Ehe oder sogar schon davor keine Schule oder Ausbildung angefangen oder abgebrochen hat, kann er vom anderen Partner Unterhalt verlangen. Das gilt nur, wenn er so schnell wie möglich eine Ausbildung anfängt, die ihm hilft, einen Job zu finden, der ihm genug Geld einbringt. Wichtig ist, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Der Anspruch auf Unterhalt besteht höchstens so lange, wie man normalerweise für so eine Ausbildung braucht – und dabei werden auch Verzögerungen durch die Ehe berücksichtigt.

(2) Das gleiche gilt, wenn der geschiedene Partner sich weiterbilden oder umschulen möchte, um die Nachteile aus der Ehe auszugleichen.

(3) Wenn der geschiedene Partner nach seiner Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573 BGB fordert, wird bei der Bestimmung, welche Arbeit für ihn passend ist (§ 1574 Abs. 2 BGB), der höhere Ausbildungsstand, den er erreicht hat, nicht berücksichtigt.

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