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§ 1783 BGB

  • juristi.Red
  • 7. Juni 2023 um 13:02
  • 369 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Übergehen der benannten Person

    (1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn

    1. sie nach § 1784 BGB nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
    2. ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
    3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
    4. sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
    5. sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.

    (2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn

    1. sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
    2. die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
    3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.

    Fassung neu seit 01. Jan 2023

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Vormundschaft
    • § 1783 BGB
    • benannte Person
    • Übergehen

(1) Die genannte Person kann als Vormund ohne ihr Okay nur in bestimmten Fällen übergangen werden, und zwar wenn

  1. sie laut § 1784 BGB nicht als Vormund eingesetzt werden kann oder soll,
  2. es dem Wohl des Mündels nicht gut tun würde, sie zu bestellen,
  3. der Mündel, der schon 14 ist, gegen die Bestellung ist,
  4. sie aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht die Vormundschaft übernehmen kann oder
  5. sie sich nicht innerhalb von vier Wochen nach der Anfrage des Familiengerichts bereit erklärt hat, die Vormundschaft zu übernehmen.

(2) Wenn die genannte Person laut Punkt 1 Nummer 4 übergangen wurde und nur kurzzeitig verhindert war, kann sie auf Antrag anstelle des bisherigen Vormunds eingesetzt werden, wenn

  1. sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
  2. die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht schadet und
  3. der Mündel, der 14 Jahre alt ist, nichts gegen die Entlassung des bisherigen Vormunds hat.
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