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§ 1790 BGB

  • Weitergeleitet von „1790 Abs. 3 sowie 1 und 2 BGB“
  • juristi.Red
  • 6. Juni 2023 um 13:37
  • 5. April 2025 um 21:44
  • 583 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht

    (1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen.

    (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben. Der Vormund soll bei seiner Amtsführung im Interesse des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung des Mündels zu seinen Eltern einbeziehen.

    (3) Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.

    (4) Der Vormund hat bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und dem Vormund zuzumuten ist.

    (5) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    ________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1790 BGB Bestellung unter Vorbehalt

    Bei der Bestellung des Vormunds kann die Entlassung für den Fall vorbehalten werden, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Vormundschaft
    • Auskunftspflicht
    • Vormund
    • § 1790 BGB
    • Amtsführung

(1) Der Vormund ist unabhängig und sorgt dafür, dass es dem Mündel gut geht.

(2) Der Vormund muss darauf achten, dass das Mündel immer mehr selbstständig und verantwortungsbewusst handeln kann und braucht. Er sollte mit dem Mündel über wichtige Entscheidungen und sein Vermögen reden und es einbeziehen, je nachdem, wie weit das Mündel schon entwickelt ist. Es ist wichtig, dass sie sich einig sind. Außerdem sollte der Vormund bei seiner Arbeit auch die Beziehung des Mündels zu seinen Eltern berücksichtigen.

(3) Der Vormund muss regelmäßig Kontakt zum Mündel haben und hat auch das Recht dazu. Normalerweise sollte er das Mündel einmal im Monat in seiner gewohnten Umgebung besuchen, es sei denn, es gibt besondere Gründe für andere Abstände oder einen anderen Treffpunkt.

(4) Wenn nahe Angehörige oder Vertrauenspersonen Fragen zu den persönlichen Umständen des Mündels haben und ein berechtigtes Interesse besteht, muss der Vormund ihnen Auskunft geben, solange es dem Wohl des Mündels nicht schadet und machbar ist.

(5) Wenn das Mündel in einen anderen Bezirk eines Jugendamts zieht, muss der Vormund das Jugendamt, bei dem das Mündel vorher war, darüber informieren. Diese Regel gilt nicht für den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein.

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