Artikel 03 GRCh

  • Recht auf Unversehrtheit

    (1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.


    (2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

    • (a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
    • (b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
    • (c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
    • (d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
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