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§ 1849 BGB

  • Weitergeleitet von „1849 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 BGB“
  • juristi.Red
  • 14. Mai 2023 um 16:15
  • 30. März 2025 um 19:03
  • 944 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere

    (1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über

    1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,
    2. ein Wertpapier des Betreuten,
    3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.

    Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

    (2) Einer Genehmigung bedarf es nicht,

    1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch
      • a) nicht mehr als 3.000 Euro beträgt,
      • b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,
      • c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,
      • d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder
      • e) auf Nebenleistungen gerichtet ist,
    2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier
      • a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,
      • b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,
    3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.

    Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

    (3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.

    (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.

    Fassung neu seit 01. Jan 2023

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Genehmigung
    • WePa
    • Betreuungsrecht
    • § 1849 BGB
    • Verfügung über Rechte
    • Verfügung über Wertpapier

(1) Der Betreuer muss das Okay vom Betreuungsgericht holen, wenn es um eine Entscheidung geht zu:

  1. einem Recht, durch das der Betreute Geld oder ein Wertpapier verlangen kann,
  2. einem Wertpapier, das dem Betreuten gehört,
  3. einem wertvollen Gegenstand, den der Betreute hinterlegt hat.

Das gilt auch, wenn der Betreuer eine Verpflichtung eingeht, die mit so einer Entscheidung zusammenhängt.

(2) Man braucht keine Genehmigung,

  1. wenn es um Geld geht, wie in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, solange der Zahlungsanspruch
    • a) nicht mehr als 3.000 Euro ist,
    • b) auf einem Girokonto des Betreuten ist,
    • c) auf einem Anlagekonto, das der Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffnet hat, ist,
    • d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder
    • e) für Nebenleistungen gedacht ist,
  2. wenn es um das Wertpapier aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geht, und die Entscheidung entweder
    • a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,
    • b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten ist,
  3. wenn es um eine Entscheidung aus Absatz 1 Satz 1 geht und die Verpflichtung dazu schon vom Betreuungsgericht genehmigt wurde.

Der Punkt 2 gilt auch für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Entscheidung.

(3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für eine Entscheidung zu einem Zahlungsanspruch aus einer Geldanlage, wenn da eine Sperrvereinbarung besteht, und auch nicht für einen Zahlungsanspruch aus der Einlösung eines Wertpapiers. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d gilt nicht für eine Entscheidung zu einem Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.

(4) Die vorherigen Punkte gelten auch für die Annahme der Leistung.

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