Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 StGB und 278 StGB bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.