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§ 181a StGB

  • juristi.Red
  • 8. Februar 2023 um 12:31
  • 695 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zuhälterei

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

    1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
    2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
      und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

    (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

    • Strafrecht
    • § 181a StGB
    • Zuhälterei

Zuhälterei

(1) Wer eine Person, die Prostitution macht, ausnutzt oder sie kontrolliert, um selbst einen Vorteil daraus zu ziehen – zum Beispiel indem er festlegt, wann und wo sie arbeitet oder sie daran hindert, aufzuhören – kann dafür mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Dabei muss er auch eine Beziehung zu dieser Person haben, die über einen einmaligen Kontakt hinausgeht.

(2) Wer die persönliche oder finanzielle Freiheit einer anderen Person einschränkt, indem er gewerbsmäßig ihre Prostitution unterstützt und dabei eine ähnliche Beziehung zu ihr pflegt, kann mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(3) Die Strafen aus den Absätzen 1 und 2 gelten auch, wenn jemand diese Handlungen oder die Unterstützung gegenüber seinem Ehepartner oder Lebenspartner vornimmt.

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juristi.kon

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