§ 151 StGB

  • Wertpapiere

    Dem Geld im Sinne der §§ 146 StGB, 147 StGB, 149 StGB und 150 StGB stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

    1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
    2. Aktien;
    3. von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
    4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
    5. Reiseschecks.
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