Dem Geld im Sinne der §§ 146 StGB, 147 StGB, 149 StGB und 150 StGB stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:
- Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
- Aktien;
- von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
- Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
- Reiseschecks.