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§ 132a StGB

  • sophme
  • 22. Januar 2023 um 22:32
  • 4. März 2024 um 18:35
  • 1.054 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

    (1) Wer unbefugt

    1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
    2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
    3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
    4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
      wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

    (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

    • Strafrecht
    • Missbrauch
    • § 132a StGB
    • Berufsbezeichnung
    • Titel
    • Abzeichen

Missbrauch von Titeln und Abzeichen

(1) Wer ohne Erlaubnis:

  1. irgendwelche amtlichen oder dienstlichen Bezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden – egal ob aus dem Inland oder Ausland – nutzt,
  2. die Berufsbezeichnungen wie Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter verwendet,
  3. sich als öffentlich bestellter Sachverständiger ausgibt oder
  4. in Uniformen, Amtskleidungen oder mit Amtsabzeichen rumläuft,

der kann mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Auch Titel, akademische Grade, Würden, Uniformen und Abzeichen, die diesen ähnlich sehen, fallen unter diese Regelung.

(3) Die Regeln in den Absätzen 1 und 2 gelten ebenfalls für Titel, Würden, Amtskleidungen und Abzeichen von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, die in Zusammenhang mit den oben genannten Straftaten stehen, können beschlagnahmt werden.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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