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§ 131 StGB

  • Weitergeleitet von „131 Abs. 1 StGB“
  • sophme
  • 22. Januar 2023 um 22:21
  • 573 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Gewaltdarstellung

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. einen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
      • a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
      • b) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
    2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
      In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

    (3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

    • Strafrecht
    • § 131 StGB
    • Gewaltdarstellung

Gewaltdarstellung

(1) Wer mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft wird, wenn er:

  1. Inhalte verbreitet oder zugänglich macht, die grausame oder unmenschliche Gewalt gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen zeigen und dabei entweder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, oder das Grausame auf eine Weise darstellen, die die Menschenwürde verletzt, und dabei:
    • a) diese Inhalte verbreitet,
    • b) sie jemandem unter 18 Jahren anbietet oder überlässt,
  2. oder Inhalte aus Punkt 1 herstellt, bezieht, liefert, auf Lager hat, anbietet, bewirbt oder versucht, sie ein- oder auszuführen, um sie wie in Punkt 1 zu verwenden oder anderen die Verwendung zu ermöglichen.

In den Fällen aus Satz 1 Nummer 1 ist auch der Versuch strafbar.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es um Berichterstattung über aktuelle Ereignisse oder Geschichte geht.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte handelt; das ist jedoch nicht der Fall, wenn er seine Erziehungspflicht grob verletzt.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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