Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte in seiner Praxis ambulant kosmetische Operationen durch, überwiegend sog. Eigenfetttransferbehandlungen. Bei diesen medizinisch nicht indizierten Behandlungen wird Körperfett im Wege des Absaugens entnommen (Liposuktion) und ein Teil der entnommenen Fettzellen anschließend wieder in andere Körperregionen - Brüste, Gesäß oder Teile des Gesichts - appliziert (Lipotransfer). Der Angeklagte nahm am 6. August 2018 bei einer damals 20-jährigen Geschädigten sowie am 2. Juli 2019 bei einer weiteren damals 42-jährigen Geschädigten einen Eigenfetttransfer vor. Beide Frauen verstarben infolge der Operation an einem Kreislaufversagen. Der Angeklagte hatte sie vor der Vornahme der Eingriffe nicht ausreichend über die Risiken der Behandlung aufgeklärt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Anordnung des Berufsverbots verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat hat lediglich die Einziehungsentscheidung aufgehoben, weil der Angeklagte keinen Tatertrag im Sinne der Einziehungsvorschriften erlangte. Dementsprechend ist die Einziehungsanordnung entfallen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 162/22; BGH PM 04/2023
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 16. November 2021 - 1 Ks 24/20