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§ 059a StGB

  • sophme
  • 5. Dezember 2022 um 10:56
  • 1. Juni 2025 um 00:33
  • 352 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

    (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

    (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

    1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
    2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
    3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
    4. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
    5. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung),
    6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
    7. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

    Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Satz 2 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 StGB und § 56e StGB gelten entsprechend.

    Fassung ab 01. Okt 2023

    _______________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2023

    (1) ...

    (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

    1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
    2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
    3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
    4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen,
    5. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
    6. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

    Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 StGB und § 56e StGB gelten entsprechend.

    • Strafrecht
    • Auflagen
    • Bewährungszeit
    • Weisungen
    • § 59a StGB

Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

(1) Das Gericht legt fest, wie lange die Bewährungszeit dauert. Sie kann maximal zwei Jahre und mindestens ein Jahr betragen.

(2) Das Gericht kann dem Verwarnten folgende Dinge auftragen:

  1. Sich darum zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Geschädigten zu finden oder den durch die Tat entstandenen Schaden wieder gutzumachen.
  2. Seine Unterhaltspflichten zu erfüllen.
  3. Einen bestimmten Geldbetrag an eine gemeinnützige Organisation oder die Staatskasse zu zahlen.
  4. Anderen gemeinnützigen Tätigkeiten nachzugehen.
  5. Eine ambulante Behandlung oder Entziehungskur zu machen, dazu gehört auch psychiatrische oder therapeutische Hilfe (Therapieweisung).
  6. An einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
  7. An einem Verkehrskurs teilzunehmen.

Das Gericht kann dem Verwarnten auch zusätzliche Anweisungen geben, wenn er Unterstützung braucht, um keine neuen Straftaten zu begehen. Die Anforderungen an sein Leben dürfen dabei nicht übertrieben sein, und die Auflagen und Weisungen müssen im Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Die entsprechenden Paragraphen 56c Abs. 3 und 4 StGB sowie 56e StGB gelten ebenfalls.

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