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§ 056c StGB

  • Weitergeleitet von „56c Abs. 3 und 4 StGB“
  • sophme
  • 4. Dezember 2022 um 19:35
  • 24. Dezember 2023 um 00:36
  • 859 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Weisungen

    (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

    (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

    1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
    2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
    3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
    4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
    5. Unterhaltspflichten nachzukommen oder
    6. sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).

    (3) Die Weisung,

    1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
    2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
      darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.

    (4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.

    Fassung ab 01. Okt 2023

    ______________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2023

    (1) ...

    (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

    1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
    2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
    3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
    4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
    5. Unterhaltspflichten nachzukommen.

    (3) - (4) ...

    • Strafrecht
    • § 56c StGB
    • Weisungen

Anweisungen

(1) Das Gericht gibt dem Verurteilten während der Bewährungszeit Tipps, wenn er Unterstützung braucht, um keine neuen Straftaten zu begehen. Dabei sollen die Anforderungen an sein Leben nicht übertrieben sein.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten unter anderem folgende Dinge vorschreiben:

  1. Er soll Regeln befolgen, die seinen Wohnort, Ausbildung, Job oder Freizeit betreffen oder wie er mit seinem Geld umgeht.
  2. Er muss sich zu bestimmten Zeiten beim Gericht oder woanders melden.
  3. Er soll keinen Kontakt zu der verletzten Person oder bestimmten anderen Personen haben, die ihn zu weiteren Straftaten verleiten könnten. Das bedeutet, er darf mit diesen Leuten nicht abhängen, sie nicht beschäftigen, ausbilden oder bei sich wohnen lassen.
  4. Er darf bestimmte Sachen, die ihn zu weiteren Straftaten verleiten könnten, nicht besitzen, bei sich haben oder aufbewahren lassen.
  5. Er sollte seinen Unterhaltspflichten nachkommen.
  6. Er kann aufgefordert werden, sich psychologisch oder therapeutisch helfen zu lassen (Therapieweisung).

(3) Die Anweisung,

  1. sich einer medizinischen Behandlung, die einen Eingriff erfordert, oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder
  2. in einem passenden Heim oder einer geeigneten Einrichtung zu wohnen,

darf nur mit dem Einverständnis des Verurteilten gegeben werden.

(4) Wenn der Verurteilte verspricht, sein Leben in Zukunft besser zu gestalten, sieht das Gericht normalerweise von weiteren Anweisungen ab, solange man davon ausgehen kann, dass er sich an seine Zusagen hält.

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