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§ 056f StGB

  • Weitergeleitet von „56f Abs. 3 StGB“
  • sophme
  • 4. Dezember 2022 um 21:29
  • 1. Juni 2025 um 00:44
  • 848 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Widerruf der Strafaussetzung

    (1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

    1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
    2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird, oder
    3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

    Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

    (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

    1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
    2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.

    In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

    (3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 StGB erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

    • widerruf
    • Strafrecht
    • Strafaussetzung
    • § 56f StGB

Widerruf der Strafaussetzung

(1) Das Gericht kann die Strafaussetzung zurücknehmen, wenn die verurteilte Person:

  1. während der Bewährungszeit eine Straftat begeht und damit zeigt, dass die Erwartungen, die zur Strafaussetzung geführt haben, nicht erfüllt wurden,
  2. sich grob oder hartnäckig nicht an die Weisungen hält oder sich ständig der Aufsicht und Anleitung des Bewährungshelfers entzieht und damit den Verdacht erweckt, dass sie wieder Straftaten begehen könnte, oder
  3. grob oder hartnäckig gegen Auflagen verstößt.

Die erste Regel gilt auch, wenn die Straftat zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei einer späteren Gesamtstrafenbildung zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und der Rechtskraft des Urteils begangen wurde.

(2) Das Gericht kann aber auf den Widerruf verzichten, wenn es ausreicht,

  1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, zum Beispiel die verurteilte Person einem Bewährungshelfer zuzuweisen, oder
  2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.

In solchen Fällen darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der ursprünglich festgelegten Zeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht zurückgezahlt. Wenn das Gericht jedoch die Strafaussetzung widerruft, kann es diese Leistungen auf die Strafe anrechnen.

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