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§ 014 StGB

  • sophme
  • 29. November 2022 um 18:15
  • 1. Juni 2025 um 01:15
  • 616 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Handeln für einen anderen

    (1) Handelt jemand

    1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
    2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
    3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

    so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

    (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

    1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
    2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,

    und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

    (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

    • Strafrecht
    • § 14 StGB
    • Handeln
    • für einen anderen

Für jemand anderen handeln

(1) Wenn jemand handelt:

  1. als offizielles Mitglied einer juristischen Person oder in so einem Gremium,
  2. als bevollmächtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
  3. als gesetzlicher Vertreter von jemand anderem,

dann gilt ein Gesetz, das besagt, dass besondere persönliche Eigenschaften oder Umstände für die Strafbarkeit wichtig sind, auch für die Person, die handelt. Das gilt, auch wenn diese Eigenschaften nicht bei ihr, sondern bei der Person, die sie vertritt, vorhanden sind.

(2) Wenn jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einer anderen befugten Person:

  1. beauftragt wird, den Betrieb ganz oder teilweise zu leiten, oder
  2. ausdrücklich beauftragt wird, eigenverantwortlich Aufgaben zu übernehmen, die normalerweise der Inhaber des Betriebs hat,

und er handelt aufgrund dieses Auftrags, dann gilt das gleiche Gesetz auch für die beauftragte Person, wenn die besonderen Merkmale zwar nicht bei ihr, aber beim Inhaber des Betriebs vorhanden sind. Der Begriff "Betrieb" ist hier gleichbedeutend mit "Unternehmen". Wenn jemand im Auftrag einer Stelle handelt, die öffentliche Verwaltungsaufgaben übernimmt, gilt das auch sinngemäß.

(3) Die Punkte 1 und 2 gelten auch, wenn die rechtliche Handlung, die die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis festlegen sollte, nicht gültig ist.

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