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§ 065 MarkenG

  • Weitergeleitet von „65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG“
  • sophme
  • 28. Oktober 2022 um 21:49
  • 27. Juni 2024 um 17:34
  • 456 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Rechtsverordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. die Einrichtung und den Geschäftsgang sowie die Form des Verfahrens in Markenangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
    2. weitere Erfordernisse für die Anmeldung von Marken zu bestimmen,
    3. die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen festzulegen,
    4. nähere Bestimmungen für die Durchführung der Prüfungs-, Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren zu treffen,
    5. Bestimmungen über das Register der eingetragenen Marken und gegebenenfalls gesonderte Bestimmungen über das Register für Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken zu treffen,
    6. die in das Register aufzunehmenden Angaben über eingetragene Marken sowie über Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen,
    7. Bestimmungen über die sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu treffen, wie insbesondere das Verfahren bei der Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen, das Verfahren zur Erteilung von Auskünften oder Bescheinigungen, das Verfahren der Wiedereinsetzung, das Verfahren der Akteneinsicht, das Verfahren über den Schutz international registrierter Marken und das Verfahren über die Umwandlung von Unionsmarken,
    8. Bestimmungen über die in das Register aufzunehmenden Angaben über Lizenzen zu treffen,
    9. Bestimmungen über die Form zu treffen, in der Anträge und Eingaben in Markenangelegenheiten einzureichen sind, einschließlich der Übermittlung von Anträgen und Eingaben durch elektronische Datenübertragung,
    10. Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form Beschlüsse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Markenangelegenheiten den Beteiligten zu übermitteln sind, einschließlich der Übermittlung durch elektronische Datenübertragung, soweit nicht eine bestimmte Form der Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist,
    11. Bestimmungen darüber zu treffen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Eingaben und Schriftstücke in Markenangelegenheiten in anderen Sprachen als der deutschen Sprache berücksichtigt werden,
    12. Beamte und Beamtinnen des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Löschung von Marken aufgrund Verzichts, Verfalls oder Nichtigkeit (§ 48 Abs. 1 MarkenG, § 53 MarkenG), der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1 MarkenG) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird,
    13. Beamte und Beamtinnen des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenstellen oder Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Entscheidungen über Anmeldungen und Widersprüche,
    14. die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3 MarkenG aufzunehmenden Angaben zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen,
    15. für Fristen in Markenangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.

    (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise dem Deutschen Patent- und Markenamt übertragen.

    • Markenrecht
    • Markenamt
    • § 65 MarkenG
    • Rechtsverordnung
    • DPMA

Rechtsverordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist befugt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zu Markenangelegenheiten zu treffen. Dazu gehört insbesondere, Vorschriften zu erlassen über

  • die Organisation, den Ablauf und die Form der Verfahren in Markenangelegenheiten, soweit diese nicht bereits gesetzlich geregelt sind,
  • weitere Anforderungen an die Markenanmeldung,
  • die Einteilung von Waren und Dienstleistungen in Klassen,
  • die genaue Durchführung der Prüfungs-, Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren,
  • das Register der eingetragenen Marken sowie gegebenenfalls besondere Register für Kollektiv- und Gewährleistungsmarken,
  • die im Register zu erfassenden Angaben zu Marken sowie zu Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren und deren Veröffentlichung,
  • weitere gesetzlich vorgesehene Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, insbesondere zur Teilung von Anmeldungen und Eintragungen, zur Auskunftserteilung, zur Wiedereinsetzung, zur Akteneinsicht, zum Schutz international registrierter Marken und zur Umwandlung von Unionsmarken,
  • die Eintragung von Lizenzen in das Register,
  • die Form, in der Anträge und Eingaben einzureichen sind, einschließlich der elektronischen Übermittlung,
  • die Art und Weise, in der Beschlüsse, Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts an die Beteiligten übermittelt werden, auch elektronisch, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist,
  • die Berücksichtigung von Eingaben und Schriftstücken in anderen Sprachen als Deutsch,
  • die Übertragung einfacher Aufgaben auf Beamte oder Angestellte des gehobenen Dienstes, ausgenommen Entscheidungen über die Löschung von Marken wegen Verzichts, Verfalls oder Nichtigkeit (§ 48 Abs. 1 MarkenG, § 53 MarkenG) sowie die Abgabe oder Ablehnung von Gutachten (§ 58 Abs. 1 MarkenG),
  • die Übertragung einfacher Aufgaben auf Beamte oder Angestellte des mittleren Dienstes, ausgenommen Entscheidungen über Markenanmeldungen und Widersprüche,
  • die Angaben, die nach § 33 Abs. 3 MarkenG zu veröffentlichen sind, sowie Art und Umfang dieser Veröffentlichung,
  • eine einheitliche Regelung darüber, welche gesetzlichen Feiertage bei Fristen in Markenangelegenheiten zu berücksichtigen sind.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Befugnisse ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

__________________________

Beispiel: Das Ministerium erlässt per Verordnung Regeln zur elektronischen Einreichung von Markenanmeldungen oder überträgt diese Regelungskompetenz an das DPMA.

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