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§ 064 MarkenG

  • sophme
  • 28. Oktober 2022 um 21:34
  • 27. November 2024 um 11:22
  • 496 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Erinnerung

    (1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.

    (2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen.

    (3) Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluss angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.

    (4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss.

    (5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder teilweise zurückgezahlt wird.

    (6) Anstelle der Erinnerung kann die Beschwerde nach § 66 MarkenG eingelegt werden. Ist in einem Verfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind, gegen einen Beschluss von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so kann der Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 MarkenG eingelegt, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen.

    (7) Nach Einlegung einer Beschwerde nach Absatz 6 Satz 2 oder nach § 66 Abs. 3 MarkenG kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos.

    • Markenrecht
    • Markenamt
    • § 64 MarkenG
    • Erinnerung
    • DPMA

Erinnerung

(1) Gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen wurden, kann Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung hat zur Folge, dass die Entscheidung zunächst nicht wirksam wird.

(2) Die Erinnerung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden.

(3) Hält der Beamte oder Angestellte, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat, die Erinnerung für berechtigt, hilft er ihr ab. Dies gilt jedoch nicht, wenn einem Beteiligten ein anderer Beteiligter im Verfahren gegenübersteht.

(4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss.

(5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die nach dem Patentkostengesetz zu zahlende Gebühr für die Erinnerung ganz oder teilweise zurückerstattet wird.

(6) Anstelle der Erinnerung kann auch eine Beschwerde nach § 66 MarkenG eingelegt werden. Haben in einem Verfahren mit mehreren Beteiligten unterschiedliche Beteiligte Erinnerung und Beschwerde eingelegt, kann der Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. Erfolgt dies nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 MarkenG, gilt seine Erinnerung als zurückgenommen.

(7) Sobald eine Beschwerde nach Absatz 6 Satz 2 oder nach § 66 Abs. 3 MarkenG eingelegt wurde, kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. Eine danach dennoch erlassene Erinnerungsentscheidung ist wirkungslos.

______________________

Beispiel: Ein Anmelder legt Erinnerung gegen eine Entscheidung eines Sachbearbeiters ein, damit diese noch einmal von einem Prüfer überprüft wird.

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