§ 049 PatG

  • Erteilungsbeschluss der Prüfstelle

    (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34 PatG, 37 PatG und 38 PatG, sind nach § 45 Abs. 1 PatG gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 PatG bis 5 PatG patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents.


    (2) Der Erteilungsbeschluss wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.

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