Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 PatG gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, dass eine nach den §§ 1 PatG bis 5 PatG patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 PatG ist anzuwenden.