§ 042 PatG

  • Mängelbeseitigung bei Patentanmeldung

    (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34 PatG, 36 PatG, 37 PatG und 38 PatG offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6 PatG), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 44 PatG) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.


    (2) Ist offensichtlich, dass der Gegenstand der Anmeldung

    1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
    2. nicht gewerblich anwendbar ist oder
    3. nach § 1a Abs. 1 PatG, § 2 PatG oder § 2a Abs. 1 PatG von der Patenterteilung ausgeschlossen ist,

    so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.


    (3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3). Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.


    Fassung ab 18. Aug 2021


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    Fassung bis einschl 17. Aug 2021


    (1) ...


    (2) Ist offensichtlich, dass der Gegenstand der Anmeldung

    1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
    2. nicht gewerblich anwendbar ist oder
    3. nach § 2 PatG von der Patenterteilung ausgeschlossen ist,

    so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.


    (3) ...

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