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§ 046 PatG

  • sophme
  • 4. Oktober 2022 um 13:25
  • 16. September 2024 um 16:59
  • 470 mal gelesen
  • Anhörung und Ermittlungen der Prüfstelle des dt. Patent- und Markenamtes

    (1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Die §§ 128a ZPO und 284 Abs. 2 und 3 ZPO (der Zivilprozessordnung) sind entsprechend anzuwenden. Bis zum Beschluss über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluss, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.

    (2) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a ZPO, 162 ZPO und 163 ZPO (der Zivilprozessordnung) sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

    Fassung ab 19. Jul 2024

    _________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024


    (1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. § 128a ZPO (der Zivilprozessordnung) ist entsprechend anzuwenden. Bis zum Beschluss über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluss, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.

    (2) ...


    _______________________________

    Fassung bis einschl 30. Apr 2022

    (1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluss über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluss, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.

    (2) ...

    • Anhörung
    • Patentrecht
    • Patentamt
    • § 46 PatG
    • Ermittlung
    • Prüfstelle
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