• Nachbesserung der Anmeldung

    (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34 PatG, 37 PatG und 38 PatG nicht oder sind die Anforderungen des § 36 PatG offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.


    (2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, dass eine nach den §§ 1 PatG bis 5 PatG patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft