Dagegen wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diese Verfassungsbeschwerde abgelehnt, das sie unzulässig sei. Grund dieser Entscheidung ist, dass der Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit vorlegen konnte. Mit diesem Beschluss greift er eine Entscheidung an, die keine rechtlichen Auswirkungen haben wird und der Umsetzung der einzelnen Bundesländer bedarf. Die neue Rechtschreibung und die Umsetzung dieser betrifft vor allem Schüler und gegebenenfalls Bedienstete des Staates, denn nur diese sind verpflichtet die von der Kultusministerkonferenz beschlossene neue Rechtschreibung zu nutzen. Alle anderen sind rechtlich nicht verpflichtet die reformierte Rechtschreibung zu verwenden und können wie bisher sie alte Schreibweise anwenden. [@]
Beschluss vom 02. Mai 2006, 1 BvR 698/06; PM 42/2006