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Strafrecht 4 StR 69/07 und 4 StR 99/07 - Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch ungenehmigte entgeltliche Nebentätigkeiten aufgehoben

  • sophme
  • 31. Mai 2022 um 19:28
  • 21. Februar 2023 um 09:42
  • 352 mal gelesen
  • Brückenunterhaltung und Brückensanierung

    4 StR 69/07

    Im Verfahren 4 StR 69/07 war der Angeklagte K. als städtischer Angestellter im Straßenbauamt zuständig für den Bereich Brückenunterhaltung. Der Angeklagte M. betrieb ein Ingenieurbüro in derselben Stadt, das sich insbesondere mit Brückenunterhaltung beschäftigte. Im Auftrag der Stadt sollte M. Ausschreibungsunterlagen für die Sanierung einer Brücke erstellen. Bei einem EDV-Crash in seinem Büro gingen Datensätze für dieses Projekt unwiederbringlich verloren, so dass ihm die fristgerechte Erledigung des städtischen Auftrags unmöglich wurde. K. bot dem M. seine Hilfe an und erbrachte in der Folgezeit entgeltlich Ingenieurleistungen für M., wobei er Datensätze verwendete, die M. bereits vor dem EDV-Crash übersandt hatte. M. wiederum leistete an K persönlich absprachegemäß Zahlungen in Höhe von etwa 100.000 DM auf der Grundlage von Scheinrechnungen. Das Landgericht hat die Leistungen des K. für M als private Nebentätigkeit und die Zahlungen des M. an K. als angemessene Vergütung hierfür angesehen. Es hat nicht feststellen können, dass die Zahlungen an K. erfolgten, um den K. im Blick auf seine dienstlichen Vergabekompetenzen dem M. gegenüber gewogen zu halten, und die Angeklagten deshalb aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

    BGH-Urteil vom 21. Juni 2007 – 4 StR 69/07; BGH PM 83/2007

    Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 13.10.2006 – 5 Js 148/03 8-14/06 BGH SS 3-4/07

    4 StR 99/07

    Im Verfahren 4 StR 99/07 war der Angeklagte geschäftsführender Gesellschafter eines Ingenieurbüros im Saarland, das im Bereich Brückensanierung tätig war. Über mehrere Jahre hinweg leistete er zunächst an einen Angestellten des Landesamtes für Straßenwesen regelmäßige monatliche Zahlungen in einer Größenordnung von jeweils 1.800,- DM, die über fiktive geringfügige Beschäftigungsverhältnisse abgerechnet wurden. Später erhielt der Landesbedienstete vom Angeklagten ein Leasingfahrzeug kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Landesbedienstete erbrachte für den Angeklagten Gegenleistungen in Form von Programmierarbeiten. Ferner erhielt der verbeamtete Leiter des Sachgebietes Brückenprüfung in demselben Landesamt vom Angeklagten regelmäßige monatliche Zahlungen in der Größenordnung von 600,- DM für die Unterstützung des Angeklagten bei der Prüfung von Brücken in kommunaler Zuständigkeit. Das Landgericht hat die Zuwendungen des Angeklagten als angemessene Vergütung für private Nebentätigkeiten der Landesbediensteten angesehen. Es hat sich nicht zu überzeugen vermocht, dass die Geschäftsverbindungen des Angeklagten zu den Landesbediensteten der Klimapflege dienen sollten.

    Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 4. Strafsenat die Freisprüche aufgehoben und die Sachen an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. Das Landgericht sei in beiden Fällen von einem zu engen Verständnis der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung ausgegangen und habe deshalb die Beweise nicht umfassend gewürdigt.

    BGH-Urteil vom 21. Juni 2007 – 4 StR 99/07

    Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 14.12.2006 – 5 Js 74/06 8–18/06 BGH SS 11/07

    • Strafrecht
    • Nebentätigkeit
    • Vorteilsgewährung
    • ungenehmigte
    • Vorteilsannahme
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 4 StR 246/07 - Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Magdeburg rechtskräftig
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff GSSt 1/06 - Beachtlichkeit von Protokollberichtigungen für das Revisionsverfahren
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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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