Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 20. Dezember 2004 gegen den Beschwerdeführer auf Grund des inzwischen in Kraft getretenen § 66 b StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung an. Auf die Revision des Verurteilten hob der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil aus Rechtsgründen auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurück.
Das Landgericht hat es nunmehr auf Grund der neuen Hauptverhandlung mit Urteil vom 13. Dezember 2006 abgelehnt, den Verurteilten gemäß § 66 b Abs. 2 StGB nachträglich in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Es hat, beraten von mehreren Sachverständigen, die vom Gesetz vorausgesetzte hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte weitere erhebliche Straftaten begehen werde, nicht festzustellen vermocht. Dabei hat es berücksichtigt, dass bei dem Verurteilten in den letzten beiden Jahren seiner Inhaftierung infolge intensiver psychologischer Behandlung eine Verhaltensänderung eingetreten ist, auf Grund derer er, wie zahlreiche Zeugen bestätigt haben, mittlerweile gelernt hat, Impulsdurchbrüche und Kontrollverluste zu vermeiden.
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft hat das Landgericht diese Prognoseentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen. Der Senat hat deshalb die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 StR 246/07; BGH PM 144/2007
LG Magdeburg - 25 Ks 12/06