B 11b AS 9/06 R - Im Alter keine Mehrleistungen als Hartz IV

  • Senioren haben keinen Anspruch auf mehr Hartz IV

    Der 1943 geborene Kläger bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von zuletzt 986 € monatlich. Er hatte bereits im Jahr 2001 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er Leis­tungen "unter erleichterten Voraussetzungen" erhielt. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 erhielten der Kläger und seine Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 520,61 € monatlich. Hierbei wurde vom Gesamtbedarf der Eheleute in Höhe von ca 869 € zu berücksichtigendes Ein­kommen der Ehefrau in Höhe von ca 348 € abgezogen. Die auf Leistungen in Höhe der bishe­rigen Arbeitslosenhilfe gerichtete Klage hatte beim Sozialgericht und beim Landessozial­gericht keinen Erfolg.


    Der 11b. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. November 2006 die Revisionen des Klägers an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für den Kläger, der während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe bei Vollendung des 58. Lebensjahres die Erklärung abge­geben hatte, sich dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen (Erklärung nach § 428 SGB III), gegen höherrangiges Recht verstößt. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rück­wirkungsverbot zu verneinen. Mit der Begrenzung der Bewilligungszeiträume der Arbeitslosenhilfe auf jeweils ein Jahr wollte der Gesetzgeber gerade einem schutzwürdigen Vertrauen auf eine rentenähn­liche Dauer­leistung entgegenwirken. Unabhängig davon kann ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitslosen, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe zu erhalten, nicht anerkannt werden. Ihrem unmittel­baren Inhalt nach konnte die in § 428 SGB III getroffene Regelung lediglich ein Vertrauen des Klägers darauf erzeugen, dass er künftig von der Voraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet würde. Diesem Gesichtspunkt trägt der Gesetzgeber unter der Geltung des SGB II durch eine Über­gangs­rege­lung weiterhin Rechnung. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, für bisherige Arbeitslosenhilfe-Bezieher eine ähnliche Regelung zu schaffen, wie dies durch den befristeten Zuschlag für Arbeits­losengeld-Bezieher geschehen ist.


    Der Senat konnte gleichwohl in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil den Klägern mög­licherweise aus anderen Gründen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustanden.


    Az.: B 11b AS 9/06 R [@]

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