§ 05 TTDSG

  • Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen

    (1) Mit einer Funkanlage (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nr. 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.


    (2) Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 3 TTDSG besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 3 Abs. 4 TTDSG gilt entsprechend.


    (3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.


    Fassung ab 06. Jul 2022

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    Fassung bis einschl 05. Jul 2022


    (1) Mit einer Funkanlage (§ 1 Abs. 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nr. 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.

    (2) - (3) ...


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    Fassung neu ab 01. Dez 2021

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