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§ 0138 ZPO

  • Weitergeleitet von „138 Abs. 2 ZPO“
  • sophme
  • 12. August 2021 um 19:29
  • 6. Juli 2025 um 15:27
  • 1.492 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

    (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

    (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

    (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

    (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

    • Zivilprozess
    • mündliche Verhandlung
    • Tatsachen
    • Wahrheitspflicht
    • Verfahren
    • § 138 ZPO

Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

(1) Die Beteiligten müssen ihre Aussagen über die tatsächlichen Dinge komplett und wahrheitsgemäß abgeben.

(2) Jede Partei sollte sich zu den Tatsachen äußern, die der Gegner behauptet.

(3) Wenn eine Tatsache nicht direkt angefochten wird, wird sie als akzeptiert angesehen, es sei denn, aus den anderen Aussagen der Partei geht klar hervor, dass sie sie bestreiten will.

(4) Eine Erklärung mit "Nichtwissen" ist nur für Tatsachen erlaubt, die nicht auf eigenen Handlungen der Partei basieren oder nicht Teil ihrer eigenen Wahrnehmung waren.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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