§ 069g UrhG

  • Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht

    (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.


    (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 UrhG, 69d Abs. 3 UrhG, 69d Abs. 5 oder 7 UrhG oder zu § 69e UrhG stehen, sind nichtig.



    Fassung ab 07. Jun 2021


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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    (1) ...


    (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 UrhG und § 69e UrhG stehen, sind nichtig.

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