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§ 0703a ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 12. März 2021 um 19:58
  • 28. September 2025 um 15:50
  • 468 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren

    (1) Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet.

    (2) Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende besondere Vorschriften:

    1. die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, dass die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig wird;
    2. die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der Anspruchsbegründung beigefügt werden;
    3. im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte Prozessart statthaft ist;
    4. beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu erlassen. Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 ZPO entsprechend anzuwenden.
    • Zivilprozess
    • Mahnverfahren
    • § 703a ZPO
    • Scheckmahnverfahren
    • Urkundenmahnverfahren
    • Wechselmahnverfahren

Mahnverfahren für Urkunden, Wechsel und Schecks

Wenn jemand einen Antrag stellt, um einen Mahnbescheid für Urkunden, Wechsel oder Schecks zu bekommen, nennt man das Ganze einfach Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid.

Hier sind ein paar wichtige Dinge, die beim Mahnverfahren für Urkunden, Wechsel und Schecks zu beachten sind:

  1. Wenn der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet wird, hat das zur Folge, dass die Sache vor Gericht kommt, wenn rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird.
  2. In dem Antrag für den Mahnbescheid und im Mahnbescheid selbst sollten die Urkunden klar benannt werden. Wenn die Sache dann an das Gericht weitergegeben wird, müssen die Urkunden als Original oder Kopie der Anspruchsbegründung beigefügt werden.
  3. Im Mahnverfahren wird nicht geprüft, ob die gewählte Prozessart überhaupt zulässig ist.
  4. Wenn der Widerspruch nur den Antrag betrifft, um dem Beklagten seine Rechte zu lassen, wird der Vollstreckungsbescheid unter diesem Vorbehalt erlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Regeln aus § 600 ZPO entsprechend.
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