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§ 0857 ZPO

  • Weitergeleitet von „857 ZPO“
  • recht.tk
  • 10. März 2021 um 18:08
  • 30. Oktober 2025 um 09:29
  • 667 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte

    (1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

    (2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

    (3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

    (4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

    (5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

    (6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

    (7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht anzuwenden.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte
    • § 857 ZPO

Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte

(1) Wenn es um die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte geht, die nicht zu den Immobilien gehören, gelten die vorherigen Regeln genauso.

(2) Gibt's keinen Drittschuldner, dann zählt die Pfändung ab dem Moment, in dem der Schuldner die Aufforderung bekommt, keine Verfügung über das Recht zu treffen.

(3) Für unveräußerliche Rechte gilt, dass sie pfändbar sind, solange man die Ausübung einem anderen überlassen kann, es sei denn, es gibt spezielle Regeln dafür.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, die von jemand anderem ausgeübt werden können, besondere Anweisungen geben. Bei Nutzungsrechten kann das Gericht zum Beispiel eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch die Übergabe der Sache an den Verwalter wirksam, es sei denn, der Beschluss wurde vorher zugestellt.

(5) Wenn es okay ist, das Recht zu verkaufen, kann das Gericht auch diese Veräußerung anordnen.

(6) Für die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die gleichen Regeln wie für die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, die mit einer Hypothek abgesichert ist.

(7) Die Regel aus § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO findet hier keine Anwendung.

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