§ 0487 ZPO

  • Inhalt des Antrages

    Der Antrag muss enthalten:

    1.die Bezeichnung des Gegners;
    2.die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
    3.die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
    4.die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

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