Der Antrag muss enthalten:
1.die Bezeichnung des Gegners;
2.die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.