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§ 0411 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 23. Februar 2021 um 23:08
  • 18. August 2025 um 01:12
  • 535 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Schriftliches Gutachten

    (1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

    (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend.

    (3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. Das Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO gestattet oder angeordnet werden.

    (4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1 und 4 ZPO gilt entsprechend.


    Fassung ab 19. Jul 2024

    __________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) - (2) ...

    (3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

    (4) ...

    • Beweis
    • Zivilprozess
    • Landgericht
    • Gutachten
    • Sachverständigengutachten
    • Sachverständige
    • 1. Rechtszug
    • § 411 ZPO
    • schriftliches Gutachten

Schriftliches Gutachten

(1) Wenn das Gericht eine schriftliche Begutachtung anordnet, gibt es dem Sachverständigen eine Frist, bis wann er sein unterschriebenes Gutachten einreichen muss.

(2) Wenn der Sachverständige die Frist verpasst, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen. Vorher muss ihm aber eine Nachfrist gesetzt werden. Wenn er öfter zu spät kommt, kann das Ordnungsgeld erneut festgelegt werden. Dabei darf das Ordnungsgeld nicht mehr als 3.000 Euro betragen. § 409 Abs. 2 ZPO gilt hier auch.

(3) Das Gericht kann den Sachverständigen bitten, persönlich zu erscheinen, um das schriftliche Gutachten zu erklären, oder eine schriftliche Erklärung oder Ergänzung des Gutachtens anfordern. Der Sachverständige kann auch per Video- oder Telefonübertragung teilnehmen, wie in § 128a ZPO geregelt.

(4) Die Parteien müssen dem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist ihre Einwände gegen das Gutachten, Anträge zur Begutachtung und Ergänzungsfragen mitteilen. Das Gericht kann dafür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1 und 4 ZPO gilt ebenfalls.

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